Unternehmer vor Ort in Schellerten und Söhlde
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Unternehmer vor Ort“. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Söhlde.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zwecke des Vereins
(I) Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und selbstlose Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
(II) Satzungszweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Wirtschaftslebens in den Gemeinden Söhlde und Schellerten.
Er soll keinen Gewinn erzielen. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ausgerichtet und überparteilich. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen
verwirklicht:
• Herstellung der Einigkeit für gemeinsame Aktionen wie Werbung und Darstellung auf Versammlungen
und Ausstellungen
• Durchführung von Festen und Veranstaltungen
• Koordination der Interessen der Vereinsmitglieder
• Pflege der Beziehungen im gesellschaftlichen Umfeld
• Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander
(III) Zweckbestimmung der Mittel des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine gegenleistungslosen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei
Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(IV) Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Stimmzahl und Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen und Wahlen
(I) Abstimmungsrelevante Stimmen Abstimmungsrelevante
Stimmen sind nur die Stimmen, die mit JA oder NEIN votieren. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt.
Vereinssatzu ng
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(II) Mehrheit
Die einfache Mehrheit bestimmt das Abstimmungsergebnis; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 5 Mitgliedschaft
(I) Mitglieder
Mitglieder können natürliche, juristische Personen und Personenvereinigungen werden, sofern sie
durch ihr Verhalten nicht die Ziele des Vereins gefährden oder ihn schädigen. Die Aufnahme als Mitglied
setzt die schriftliche Antragstellung voraus. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift
eines gesetzlichen Vertreters. Mit der Unterschrift erkennt das zukünftige Mitglied die jeweils
geltende Satzung des Vereins für sich als bindend an und erklärt seine Zustimmung zur vereinsinternen
Verwendung personenbezogener Daten. Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
(II) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres
möglich, er ist dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres des
Vereins schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft eines Mitgliedes vorzeitig
auf Antrag des Mitgliedes zu beenden. Gründe für eine vorzeitige Beendigung sind insbesondere wirtschaftliche
Gründe auf Seiten des Mitgliedes.
§ 6 Ordnungsverfahren
(I) Ordnungsmittel
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ermahnt, verwarnt oder aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es durch sein Verhalten gegen die Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Werden Beitragsforderungen oder andere
berechtigte geldwerte Forderungen des Vereins an ein Mitglied nicht fristgerecht von diesem beglichen,
entscheidet der Vorstand über den Ausschluss des Mitgliedes. Für die Entscheidung über den
Ausschluss des Mitgliedes ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
(II) Recht auf Gehör
Während des Ausschlussverfahrens ist in jedem Fall dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich zur Sache zu äußern.
(III) Bekanntgabe/Beschwerde
Gegen die Ausschlussentscheidung durch den Vorstand ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung
zulässig; sie muss schriftlich und binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung
des Vorstandes mit einer Begründung versehen erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung. Auf Verlangen des Mitgliedes ist seine Angelegenheit in einer Mitgliederversammlung zu
beraten, die alsdann in geheimer Abstimmung über den Ausschluss entscheidet. Für den Ausschluss
ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Diese Entscheidung ist endgültig.
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(IV) Wirkungen des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes
Ab der Bekanntgabe des Ausschlusses ruhen alle Mitgliedsrechte bis auf das der Beschwerde. Die
Zahlungsverpflichtungen für bereits beschlossene Aktionen laufen bis zum Ablauf des Geschäftsjahres
weiter.
(V) Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf von 12 Monaten
möglich. Über den erneuten Aufnahmeantrag entscheidet das Organ, das über den Ausschluss endgültig
entschieden hatte.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
Mit der Würde der Ehrenmitgliedschaft kann ein Mitglied aufgrund verdienstvoller Vereinstätigkeit und/
oder langjähriger Vereinszugehörigkeit ausgezeichnet werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag durch die Mitgliederversammlung.
§ 8 Wahlrecht
Sofern andere Bestimmungen keine Einschränkungen beinhalten, gilt: Aktives Wahlrecht haben Mitglieder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passives Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 9 Organe des Vereins
Die Vereinsorgane sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
• die Ausschüsse
§ 10 Vorstand / Beisitzer / Kassenprüfer
Der Vorstand besteht aus dem
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• Schriftführer
• Kassenwart
Der Vorstand entwickelt die Grundsätze der Vereinsarbeit. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wobei jeweils entweder
der 1. oder 2. Vorsitzende mitwirken muss. Die Regelungen über die Vertretung des Vereins sind in das
Vereinsregister einzutragen. Neben dem Vorstand können bis zu fünf Beisitzer gewählt werden, um den
Vorstand in näher zu bestimmenden Bereichen zu unterstützen. Sie haben keine Vertretungsberechtigung.
Sie haben kein Stimmrecht auf Sitzungen des Vorstandes.
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(I) Befugnisse/Beschränkungen des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Vereinsorgane. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
erfordern die Abgabe von mindestens drei abstimmungsrelevanten stimmen gemäß § 4. Für
Geschäfte mit einem Geldwert über 1.500,– € ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss erforderlich.
Arbeitsverträge, die kein Minijob sind und die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr oder unbefristet
abgeschlossen werden, bedürfen eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Der Vorstand ist
nicht berechtigt, Kredite aufzunehmen. Handlungen des Vorstandes, die entgegen der erforderlichen
Einstimmigkeit oder gegen Bestimmungen der Satzung vorgenommen werden, sind Dritten gegenüber
unwirksam. Die Vorstandsmitglieder werden ehrenamtlich und ohne besondere Vergütung tätig. Für
Funktionen können gesondert Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Hierüber entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(II) Wahl des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Auf Antrag erfolgt die Wahl schriftlich und geheim. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Die Kontinuität der Vorstandsarbeit soll gewahrt werden. Daher werden der 1.
Vorsitzende und der Kassenwart bei Gründung des Vereins für die Dauer von drei Jahren gewählt. So
ergibt sich im Laufe der Zeit, dass zwar jährlich Vorstandswahlen abzuhalten sind, diese allerdings nur
jeweils zwei Positionen des Kernvorstandes betreffen. Scheidet ein Vorstand vor Ablauf der Amtsperiode
aus, so erfolgt die Vertretung kommissarisch durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis eine
Nach- oder Neuwahl erfolgt ist. Scheiden mehrere Vorstände, die nicht Beisitzer sind vorzeitig aus,
so ist binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung zum Zwecke von Nach- oder Neuwahlen der
vakanten Vorstände einzuberufen.
(III) Besondere Aufgaben
Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung von Sonderaufgaben und Veranstaltungen zeitlich begrenzte
und auch dauerhafte Ausschüsse einzusetzen, die ihm verantwortlich sind. Der Vorstand wählt
die Leiter/innen der Arbeitskreise, diese tragen die Verantwortung für die fachgerechte Erledigung der
übertragenen Aufgaben.
(IV) Kontovollmacht
Der / die 1. Vorsitzende und der / die Kassenwart/in haben Kontovollmacht.
(V) Kassenprüfer/innen
Von der Mitgliederversammlung sind für die Dauer zweier Jahre zwei Prüfer/innen und ein/e Vertreter/
in zu wählen. Die Wiederwahl für ein weiteres Jahr ist zulässig. Die zusammenhängende Amtszeit
eines/er Prüfers / Prüferin ist auf die Dauer von drei Jahren begrenzt. Um eine Kontinuität im Bereich
der Kassenprüfung zu Gewährleisten, wird der / die 1. Kassenprüfer /in für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Dies ermöglicht eine Kontinuität im Bereich der Kassenprüfung.
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(VI) Pflichten der Kassenprüfer/innen
Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Konten, Bücher und Kassenbelege
zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
§ 11 Mitgliederversammlung
(I) Funktion der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Organ mit der größten Machtbefugnis im Verein. Sie ist die höchste
und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.
(II) Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, spätestens im April.
(III) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand einberufen, wenn dies von mindestens
40 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird; die Mitglieder müssen aktives
Wahlrecht besitzen.
(IV) Einladung zur Mitgliederversammlung
Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen mit Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgt in
schriftlicher Form (insbesondere per Email) oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinden
Söhlde und Schellerten. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, sofern in anderen
Bestimmungen der Satzung keine anderen Fristen festgelegt sind.
(V) Durchführung der Mitgliederversammlung
Die zur Beschlussfassung eingereichten Anträge werden während der Versammlung bekannt gegeben.
Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, in der Regel von dem/der 1. Vorsitzenden.
Abwesende Mitglieder sind auch wählbar, wenn von ihnen eine schriftliche und auf den Wahltag
bezogene Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt. Die Versammlung ist bei Anwesenheit von
mindestens sieben Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse sind gültig bei Abgabe von sieben oder
mehr Stimmen gemäß § 4 Nicht anwesende Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Mit
Erteilung einer Vollmacht ist das Mitglied als anwesend zu betrachten.
(VI) Aufgaben der Mitgliederversammlung
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
• Entlastung des Vorstandes
• Entlastung der Kassenwartin / des Kassenwartes
• Bestimmung des Wahlleiters/der Wahlleiterin oder des Wahlaussschusses
• Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
• Beschlussfassung über Anträge
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
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(VII) Protokollierung
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Insbesondere sind Abstimmungsergebnisse
unmissverständlich zu protokollieren. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiterin
und dem/der Protokollführer/in, das ist in der Regel der/die Schriftführer/in zu unterschreiben.
(VIII) Inhalt der Tagesordnung
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese
muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:
• Bericht des Vorstandes
• Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahlen (soweit erforderlich)
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder
• Sonstiges
(IX) Satzungsändernde Anträge
Satzungsändernde Anträge oder Neufassungen der Satzung betreffende Anträge, die auf einer ordentlichen
Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen beim Vorstand spätestens drei
Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden. Für derartige Anträge ist eine 2/3
Mehrheit der Stimmen gemäß § 4 erforderlich.
(X) Sonstige Anträge
Sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens fünf Werktage vor der Versammlung
in Schriftform beim Vorstand eingereicht werden.
(XI) Während der Versammlung eingebrachte Anträge
Während der Versammlung eingebrachte Anträge (Dringlichkeitsanträge) müssen auf die Tagesordnung
gesetzt werden, wenn dies von 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer gefordert
wird. Anträge zur Satzungsänderung, Neufassung der Satzung und Anträge zur Beitragsänderung sind
von dieser Regelung ausgeschlossen.
(XII) Ordnungen
Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.
(XIII) Beschluss von Ordnungen
Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern
diese Satzung nichts anderes regelt.
(XIV) Veröffentlichung
Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen. Dies kann durch Bekanntgabe in dem Gemeindeblatt der Gemeinden
Söhlde und Schellerten oder durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder (auch per Email)
geschehen.
§ 12 Mitgliedsbeiträge/Finanzierung
(I) Beitragsverpflichtung
Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet; der Vorstand kann es in besonderen Fällen davon
befreien.
(II) Beitragshöhe
Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(III) Beitragszeitraum
Die Beiträge sind Jahresbeiträge, sie sind bis zum 28. Februar im Fälligkeitsjahr zu entrichten.
(IV) Kein Anspruch auf Rückzahlung
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Beiträge.
(V) Finanzierung größerer Projekte
Zur Kostendeckung von größeren Werbe- oder Veranstaltungskosten kann die Mitgliederversammlung
im Voraus eine zusätzliche Umlage mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
maximal in der Höhe des Jahresbeitrages beschließen.
§ 13 Auflösung des Vereins
(I) Voraussetzungen
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen
Ladungsfrist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung
dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
(II) Beschlussfähigkeit
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.
(III) Beschlussfassung
Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit der Stimmen gemäß § 4 notwendig.
(IV) Zweite Auflösungsversammlung
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Versammlung einzuberufen, die dann
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist; im
Übrigen gelten Abs. I und Abs. III.
(IV) Liquidatoren
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, nachdem die Auflösung
des Vereins beschlossen wurde, die die laufenden Geschäfte abwickeln.
(V) Weitere Verpflichtungen
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinden Söhlde und Schellerten
je zur Hälfte, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu
verwenden haben. Verfügt werden kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Gemeinderäte. Beschlüsse
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über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben.
§ 14 Schlussbestimmungen
(I) Regelungslücken
Für alle Fälle, die nicht in der Satzung aufgeführt sind, gelten die Bestimmungen des BGB und die dazu
ergangenen Ausführungsbestimmungen.
(II) Haftung
Für die aus dem Vereinsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste – auch in den
Räumen des Vereins – haftet der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber
nicht – soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht. Haftungsfälle sind innerhalb von 24
Stunden dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des
Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den
Verein ausgeschlossen.
(III) Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar
sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden.
An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll dann eine angemessene Regelung
gelten, die dem am nächsten kommt, was ursprünglich gewollt war.
Ottbergen, den 11.04.2012
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11.04.2012